Baulasten, Baulastenverzeichnis
Die Baulast ist eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, mit der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben.
Will der Bauherr für sein Baugrundstück eine Baugenehmigung bewirken, so muss er sein Bauvorhaben so gestalten, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Hierzu zählt beispielsweise auch, dass die Vorschriften über die Zuwegung, Abstandsflächen und die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf seinem Baugrundstück eingehalten werden. Infolge Zuschnitt und Größe einzelner Baugrundstücke kann es vorkommen, dass beispielsweise der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand durch das geplante Bauvorhaben nicht eingehalten wird. Dann kann unter Umständen durch die Übernahme und Eintragung einer entsprechenden Baulast das entgegenstehende rechtliche Hindernis zu Lasten des Nachbargrundstücks aus dem Weg geräumt und das Bauvorhaben genehmigt werden. Baulasten erleichtern bzw. erweitern also die Möglichkeiten der Bebauung eines Baugrundstückes.
Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirksam. Sie dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für privatrechtliche Vereinbarungen. Durch Baulasten entstehen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen belastetem und begünstigtem Grundstückseigentümer. Eine zusätzliche privatrechtliche Absicherung des Anspruches, z. B. durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch wird empfohlen, damit der Anspruch auch privatrechtlich gegenüber dem Baulastgeber durchgesetzt werden kann.
Vereinigungsbaulast nach Paragraph 4 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung
Zwei Grundstücke werden zu einem Baugrundstück vereinigt mit der Folge, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf das Gesamtbaugrundstück anzuwenden sind.
Zuwegungsbaulast nach Paragraph 4 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung
Die Fläche eines Grundstücks wird als notwendige Zuwegung zu einem anderen Grundstück gesichert.
Anbaubaulast nach Paragraph 5 Absatz 5 Niedersächsische Bauordnung
Verpflichtung zum entsprechenden Anbau an ein Grenzgebäude, falls gebaut wird.
Abstandsbaulast nach Paragraph 6 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung
Verpflichtung mit künftigen baulichen Anlagen zusätzlich Grenzabstand zu halten.
Einstellplatzbaulast nach Paragraph 47 Absatz 4 Niedersächsische Bauordnung
Sichert notwendige Kraftfahrzeug-Einstellplätze zugunsten eines in der Nähe liegenden Grundstücks.
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Erforderlich ist die Vorlage der aktuellen Grundbuchauszüge, der beteiligten Grundstücke und die Vorlage eines Lageplanes oder eine Skizze, aus der sich die Baulastflächen ergeben. Nach Absprache kann diese Skizze auch von der Bauaufsichtsbehörde gefertigt werden.
Nach Vorbereitung der Baulasterklärung kann dann von der belasteten Partei die Unterschrift geleistet werden. Die zu leistende Unterschrift ist freiwillig und kann seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht erzwungen werden! Sollten sich die Parteien jedoch geeinigt haben und die Unterschrift soll geleistet werden, wird gebeten, für die Abgabe der Erklärung vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Rechtswirksamkeit:
Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis, welches bei der Bauaufsichtsbehörde geführt wird, rechtswirksam.
Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten auf die Baulast zu verzichten (d. h. die Baulast wird aufgehoben) wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, z.B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde. Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigen Grundstücke zu hören. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis:
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen und sich Auszüge erstellen lassen.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
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Lageplan
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnung
- Baugebührenordnung (BauGO)
Bauaufsichtsamt
Eberhard Kuppig
Hessisch Oldendorf
Michael Emmel
Emmerthal
Alexandra Laske-Meyer
Bad Münder
Uwe Milde
Coppenbrügge und Salzhemmendorf
Dirk Tünnermann
Aerzen
Gabriele Voss
Dezernat 4: Planen / Bauen / Umwelt
Landkreis Hameln-Pyrmont
3. Obergeschoss Riegel H
31785 Hameln
Telefon (Sekretariat): 05151/903-4001

