Heilpraktiker
Heilpraktikererlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will ohne Arzt zu sein, benötigt nach
§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) eine Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
- Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939
- Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939
- Die Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 (RdErl. d. Nds. MS)
jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung.
Antragstellung
Der Antrag ist an das Gesundheitsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont zu richten.
Antragsformulare können dort angefordert werden.
Es sind drei Arten der Heilpraktikererlaubnis zu unterscheiden:
die allgemeine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis
die Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
die Heilpraktikererlaubnis eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz werden
folgende Unterlagen benötigt:
- ein formloser Antrag,
- ein kurzgefasster, datierter und unterschriebener Lebenslauf,
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, sowie bei Verheirateten zusätzlich auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage des Antrages ausgestellt sein darf (Bürgerbüro der Wohnort- gemeinde),
- eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller mindestens den Hauptschulabschluss hat,
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HPG beantragt wurde.
Gebühren
Die Kosten für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis liegen zwischen 280,00 Euro und 800,00 Euro (Gebührenrahmen der Tarifstelle 42.1 der Allgemeinen Gebührenordnung).
Termine zur Überprüfung
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
Der schriftliche Teil wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.
Fristenwahrung
Die Antragsunterlagen für die Heilpraktikerüberprüfung im Oktober müssen spätestens Anfang August und für die Prüfung im März spätestens Anfang Januar dem Gesundheitsamt vollständig vorliegen.
Erlaubniserteilung
Nach erfolgreicher Absolvierung der Überprüfung erteilt das Gesundheitsamt Hameln die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis ist dem Gesundheitsamt als überwachende Behörde die Heilpraktikererlaubnis vorzulegen. Dies kann eine beglaubigte Kopie sein oder es wird das Original im Gesundheitsamt vorgelegt.
Der Heilpraktiker ist verpflichtet bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.

