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Bußgeldstelle

Zu den Pflichten des Landkreises Hameln-Pyrmont gehört auch, durch verkehrserziehe­rische Maßnahmen, also u. a. mit der Erhebung von Verwarnungs- und Bußgeldern, zu einer Reduzierung der Straßenverkehrsverstöße beizutragen. Diese Aufgaben werden im Dezernat 2 durch die Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes wahrgenom­men. 
                                                                                Radar  

 

(Radarmessgerät "Speedoguard" des Landkreises Hameln-Pyrmont)

 

Hauptunfallursache im Straßenverkehr ist immer noch überhöhte Geschwindigkeit. Aus diesem Grund werden auch durch mobile Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte Messun­gen u. a. an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen sowie in sogenannten schutzwürdigen Zonen z. B. Schulen und Kindergärten durchgeführt.

Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Missachten der roten Ampel
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
  • Benutzen des Handys während der Fahrt
  • Überladung
  • Verkehrsunfall mit Sachschaden
  • Alkohol und Drogen am Steuer usw

Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu gehören alle Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie auch Radfahrer und Fußgänger.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für den Regelfall festgeschrieben. Liegen bereits einschlägige Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg vor, so wirkt sich dies verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben aber auch eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.

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Vermögensabschöpfung durch Verfallsanordnung

Zunehmend werden z. B. im gewerblichen Güterkraftverkehr Verkehrsverstöße durch Überladung begangen, um Gewinne zu steigern und so andere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn Fahrzeuge, die regelmäßig überladen werden, versprechen für den Spediteur einen hohen Wettbewerbsvorteil durch die Einsparung eines Teils der Fahrten. Nicht selten werden so Summen im fünfstelligen Bereich erzielt.
überladener Lastwagen
Beispiel: 1.000 Tonnen Schüttgut werden bei einer Nutzlast von 20 Tonnen mit 50 Fahrten transportiert. Bei 25-prozentiger Überladung genügen 40 Fahrten.

Insbesondere wird durch Überladung aber die Verkehrssicherheit auf den Straßen erheblich gefährdet.


Polizist hält Lastwagen anDie Polizei registriert zunehmend Verkehrsunfälle mit Lkw-Beteiligung, teils mit tödlichem Ausgang, die auf deutliche Überladung zurückzuführen sind. Zudem führen stark überladene Fahrzeuge zu einer merklich höheren Beanspruchung der Straßenbeläge oder zu einer Beschädigung von Brückenbauwerken.

Ordnungswidrigkeiten dürfen sich aber nicht lohnen. Vermögensvorteile, die jemand unrechtmäßig durch eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten erlangt hat, sollen an die öffentliche Kasse abfließen.

Um gewinnträchtige Verstöße im gewerblichen Güter- und Personenverkehr zu verhindern, reichen verhängte Bußgelder in vielen Fällen jedoch nicht aus. Außerdem werden mit einem Bußgeld oftmals nicht die Verantwortlichen erreicht, die den wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtswidrigen Handlung ziehen.

Unrechtmäßig erlangte Gewinne werden durch die sogenannte Verfallsanordnung abgeschöpft. Dadurch verringert sich der Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten im Straßenverkehr.

Durch die Verfallsanordnung nach § 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWIG ) kann gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit oder gegen einen Dritten, der aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat, das durch die rechtswidrige Handlung Erlangte für verfallen erklärt werden. Der erlangte Vermögensvorteil ist nicht nur der erlangte Gewinn jedweder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben oder sonst notwendig gewesene Aufwendungen wirtschaftlicher Art.

GeldscheinBei der Vermögensabschöpfung wird das Bruttoprinzip angewandt. Das bedeutet, dass die errechneten ersparten Aufwendungen dem Verfall unterliegen. Seitens des Betroffenen können keine gewinnmindernden Aufwendungen gegengerechnet werden. Umfang und Wert des Erlangten können gem. § 29 a ( 3 ) OWIG geschätzt werden.

Das Instrumentarium der „Vermögensabschöpfung“ dient damit der Verkehrssicherheit auf unseren Straßen ebenso wie der Förderung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt.

 

Verwarnungsgeld - Bußgeld - Fahrverbot - Punkte

Weniger schwer wiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 - 35 Euro geahndet. Grundsätzlich wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Ver­warnungsgeldangebot unterbreitet und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne weitere Kosten das Verfah­ren abschließen zu können. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbunde­nes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bei Geldbußen für gewichtigere Verkehrsverstöße liegen die Regelsätze zwischen 40 und 1.500 Euro. Die rechtskräftige Ahndung wird im Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg eingetragen und mit 1 - 4 Punkten bewertet.

Muster KartenführerscheinFür einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein
Regelfahrverbot von 1 - 3 Monaten Dauer vorgesehen wie z.B.

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts
  • zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
  • Rotlichtverstoß mit Unfallfolge, Rotlichtverstoß nach Ablauf von 1 Sekunde vor Überfahren der Haltelinie
  • Führen eines Kfz unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln
  • beharrliche Nichtbeachtung von Halte- und Parkvorschriften.

Die Wirksamkeit eines Fahrverbotes beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Ent­scheidung (2 Wochen nach Bescheidzustellung). Betroffene, gegen die in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde, haben die Möglich­keit, sich die Frist der Vollziehung innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Ent­scheidung auszusuchen. Die Anrechnung der Vollziehung eines Fahrverbotes beginnt erst an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Am gleichen Tag des darauf folgenden Monats darf dann wieder gefahren werden.

Ein Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge aller Art – auch für Mofas! Wer trotz eines wirksa­men Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, erfüllt einen Straftatbestand!

Übrigens: Ein in amtliche Verwahrung gegebener Führerschein wird grundsätzlich recht­zeitig und automatisch wieder zurückgesandt.

Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen und keine einschlägigen Voreintragungen bestehen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung – gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden.

Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nach Ablauf von 2 Jahren wieder ge­löscht, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung keine neue zur Eintragung kommende Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ab 40 Euro begangen wurde.

Wer Auskünfte über die zu seiner Person erfassten Entscheidungen und über die Anzahl der Punkte erhalten möchte, kann diese kostenlos erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familien­name, Vorname, Geburtsort) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalauswei­ses, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises) an das Kraftfahrt-Bundesamt – Verkehrszentralregister – 24932 Flensburg zu richten. 

Externer Link: www.kba.deMit einem Klick auf das Logo
gelangen Sie auf die Website
des Kraftfahrt-Bundesamtes




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Verfahrensablauf

Im Bußgeldverfahren (ab 40 Euro Geldbuße) ist dem Beschuldigten ein konkreter Tatvor­wurf zu unterbreiten. Dem Betroffenen ist zunächst Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Wird der Tat­vorwurf in vollem Umfang aufrecht erhalten, ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbe­scheid.

Die Gebühr beträgt bis zu einer Geldbuße von 400 Euro pauschal 20 Euro, bei höheren Geldbußen dagegen 5 Prozent der Geldbuße. Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbeschei­des und sonstige Kosten, die im Rahmen der Beweissicherung (z.B. Blutuntersuchungen, Mängel- und Unfallgutachten usw.) entstanden sind, werden im Bußgeldbescheid mit auf­geführt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nach Ablauf  von 2 Wochen ab Bescheidzustellung bei der Behörde eingegangen sein! Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist ebenfalls nicht Voraussetzung.

Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch und kann in begründeten Fällen eine neue, günsti­gere Entscheidung treffen – d.h. die Geldbuße herabsetzen oder sogar den Bescheid ganz zurücknehmen und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Der Einspruch kann zu jeder Zeit des Verfahrens wieder zurückgenommen werden – spätestens in der Gerichtsverhandlung.

Formularmuster

  • Anhörung
  • Verwarnungsgeld
  • Bußgeldbescheid

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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG be­trägt 3 Monate. Bei Alkohol- und Drogenverstößen tritt die Verfolgungsverjährung erst nach 6 Monaten ein. Diese Frist beginnt mit Unterbrei­tung des Verkehrsverstoßes an die beschuldigte Person und der damit verbundenen Einleitung ei­nes Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens. Bei festgestellten Verkehrsverstößen mit sofortiger Überprüfung ist die Tatzeit mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung identisch. Bei Kennzeichenanzeigen ist zunächst der Kfz.-Halter beim Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg zu ermitteln. Mit Anordnung der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Anhörungsbogens beginnt in diesen Fällen die Verfolgungsverjährung.

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Zahlung und Vollstreckung

Geldschein


Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (2 Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren 2 Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist über­schritten, folgt das Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Bei unbegründeter Zahlungsver­weigerung kann auch auf Antrag Erzwingungshaft durch das zuständige Amtsgericht an­geordnet werden. In begründeter, im Einzelnen vom Betroffenenen nachzuweisender fi­nanzieller Notlage kann Ratenzahlung auf Antrag gewährt werden. Wird bei Wirksamkeit des Fahrverbotes ein Führerschein nicht umgehend in amtliche Verwahrung gegeben, erfolgt die Beschlagnahme durch die Polizei.


Postzustellungsurkunde
Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.


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Gesetze und Verordnungen im Bußgeldverfahren

Straßenverkehrsrecht und OrdnungswidrigkeitengesetzStraßenverkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitengesetz

Auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (bmvbs) erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zum Thema Verkehr und Straße.

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Gute Fahrt

Achtung!Bitte beachten Sie die Vorschriften im Straßenverkehr!

Damit leisten


" S i e "

einen Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit im Straßenverkehr!




Straße an einer Allee und fahrendem Auto




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21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
Adresse in der Kreiskarte anzeigen


Telefon: 05151/903-2122
E-Mail
Julia Lachmann
Teamleiterin Bußgeldstelle



Telefon: 05151/903-2111
E-Mail