Bußgeldstelle
Zu den Pflichten des Landkreises Hameln-Pyrmont gehört auch, durch verkehrserzieherische Maßnahmen, also u. a. mit der Erhebung von Verwarnungs- und Bußgeldern, zu einer Reduzierung der Straßenverkehrsverstöße beizutragen. Diese Aufgaben werden im Dezernat 2 durch die Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes wahrgenommen.
(Radarmessgerät "Speedoguard" des Landkreises Hameln-Pyrmont)
Hauptunfallursache im Straßenverkehr ist immer noch überhöhte Geschwindigkeit. Aus diesem Grund werden auch durch mobile Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte Messungen u. a. an Unfallschwerpunkten, Gefahrenstellen sowie in sogenannten schutzwürdigen Zonen z. B. Schulen und Kindergärten durchgeführt.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Missachten der roten Ampel
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
- Benutzen des Handys während der Fahrt
- Überladung
- Verkehrsunfall mit Sachschaden
- Alkohol und Drogen am Steuer usw
Geahndet werden Verstöße der Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu gehören alle Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie auch Radfahrer und Fußgänger.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für den Regelfall festgeschrieben. Liegen bereits einschlägige Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg vor, so wirkt sich dies verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben aber auch eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.
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Vermögensabschöpfung durch Verfallsanordnung
Zunehmend werden z. B. im gewerblichen Güterkraftverkehr Verkehrsverstöße durch Überladung begangen, um Gewinne zu steigern und so andere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn Fahrzeuge, die regelmäßig überladen werden, versprechen für den Spediteur einen hohen Wettbewerbsvorteil durch die Einsparung eines Teils der Fahrten. Nicht selten werden so Summen im fünfstelligen Bereich erzielt.
Beispiel: 1.000 Tonnen Schüttgut werden bei einer Nutzlast von 20 Tonnen mit 50 Fahrten transportiert. Bei 25-prozentiger Überladung genügen 40 Fahrten.
Insbesondere wird durch Überladung aber die Verkehrssicherheit auf den Straßen erheblich gefährdet.
Die Polizei registriert zunehmend Verkehrsunfälle mit Lkw-Beteiligung, teils mit tödlichem Ausgang, die auf deutliche Überladung zurückzuführen sind. Zudem führen stark überladene Fahrzeuge zu einer merklich höheren Beanspruchung der Straßenbeläge oder zu einer Beschädigung von Brückenbauwerken.
Ordnungswidrigkeiten dürfen sich aber nicht lohnen. Vermögensvorteile, die jemand unrechtmäßig durch eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten erlangt hat, sollen an die öffentliche Kasse abfließen.
Um gewinnträchtige Verstöße im gewerblichen Güter- und Personenverkehr zu verhindern, reichen verhängte Bußgelder in vielen Fällen jedoch nicht aus. Außerdem werden mit einem Bußgeld oftmals nicht die Verantwortlichen erreicht, die den wirtschaftlichen Vorteil aus der rechtswidrigen Handlung ziehen.
Unrechtmäßig erlangte Gewinne werden durch die sogenannte Verfallsanordnung abgeschöpft. Dadurch verringert sich der Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten im Straßenverkehr.
Durch die Verfallsanordnung nach § 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz ( OWIG ) kann gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit oder gegen einen Dritten, der aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat, das durch die rechtswidrige Handlung Erlangte für verfallen erklärt werden. Der erlangte Vermögensvorteil ist nicht nur der erlangte Gewinn jedweder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben oder sonst notwendig gewesene Aufwendungen wirtschaftlicher Art. Bei der Vermögensabschöpfung wird das Bruttoprinzip angewandt. Das bedeutet, dass die errechneten ersparten Aufwendungen dem Verfall unterliegen. Seitens des Betroffenen können keine gewinnmindernden Aufwendungen gegengerechnet werden. Umfang und Wert des Erlangten können gem. § 29 a ( 3 ) OWIG geschätzt werden.
Das Instrumentarium der „Vermögensabschöpfung“ dient damit der Verkehrssicherheit auf unseren Straßen ebenso wie der Förderung eines fairen Wettbewerbs auf dem Markt.
Weniger schwer wiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 - 35 Euro geahndet. Grundsätzlich wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot unterbreitet und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne weitere Kosten das Verfahren abschließen zu können. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein – mit weiteren Kosten verbundenes – förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bei Geldbußen für gewichtigere Verkehrsverstöße liegen die Regelsätze zwischen 40 und 1.500 Euro. Die rechtskräftige Ahndung wird im Verkehrszentralregister (VZR) Flensburg eingetragen und mit 1 - 4 Punkten bewertet. Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein
Regelfahrverbot von 1 - 3 Monaten Dauer vorgesehen wie z.B.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts
- zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
- Rotlichtverstoß mit Unfallfolge, Rotlichtverstoß nach Ablauf von 1 Sekunde vor Überfahren der Haltelinie
- Führen eines Kfz unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln
- beharrliche Nichtbeachtung von Halte- und Parkvorschriften.
Die Wirksamkeit eines Fahrverbotes beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung (2 Wochen nach Bescheidzustellung). Betroffene, gegen die in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde, haben die Möglichkeit, sich die Frist der Vollziehung innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung auszusuchen. Die Anrechnung der Vollziehung eines Fahrverbotes beginnt erst an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Am gleichen Tag des darauf folgenden Monats darf dann wieder gefahren werden.
Ein Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge aller Art – auch für Mofas! Wer trotz eines wirksamen Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, erfüllt einen Straftatbestand!
Übrigens: Ein in amtliche Verwahrung gegebener Führerschein wird grundsätzlich rechtzeitig und automatisch wieder zurückgesandt.
Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen und keine einschlägigen Voreintragungen bestehen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung – gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden.
Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nach Ablauf von 2 Jahren wieder gelöscht, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung keine neue zur Eintragung kommende Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ab 40 Euro begangen wurde.
Wer Auskünfte über die zu seiner Person erfassten Entscheidungen und über die Anzahl der Punkte erhalten möchte, kann diese kostenlos erhalten. Ein entsprechender Antrag ist mit Angabe der vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort) und Anschrift sowie mit einem Identitätsnachweis (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalausweises, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises) an das Kraftfahrt-Bundesamt – Verkehrszentralregister – 24932 Flensburg zu richten. Mit einem Klick auf das Logo
gelangen Sie auf die Website
des Kraftfahrt-Bundesamtes
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Im Bußgeldverfahren (ab 40 Euro Geldbuße) ist dem Beschuldigten ein konkreter Tatvorwurf zu unterbreiten. Dem Betroffenen ist zunächst Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird. Wird der Tatvorwurf in vollem Umfang aufrecht erhalten, ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid.
Die Gebühr beträgt bis zu einer Geldbuße von 400 Euro pauschal 20 Euro, bei höheren Geldbußen dagegen 5 Prozent der Geldbuße. Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbescheides und sonstige Kosten, die im Rahmen der Beweissicherung (z.B. Blutuntersuchungen, Mängel- und Unfallgutachten usw.) entstanden sind, werden im Bußgeldbescheid mit aufgeführt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nach Ablauf von 2 Wochen ab Bescheidzustellung bei der Behörde eingegangen sein! Eine Begründung des Einspruchs ist nicht erforderlich. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist ebenfalls nicht Voraussetzung.
Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch und kann in begründeten Fällen eine neue, günstigere Entscheidung treffen – d.h. die Geldbuße herabsetzen oder sogar den Bescheid ganz zurücknehmen und das Verfahren einstellen. Bei unbegründeten Einsprüchen wird das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Der Einspruch kann zu jeder Zeit des Verfahrens wieder zurückgenommen werden – spätestens in der Gerichtsverhandlung.
Formularmuster
- Anhörung
- Verwarnungsgeld
- Bußgeldbescheid
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Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (2 Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren 2 Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist überschritten, folgt das Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Bei unbegründeter Zahlungsverweigerung kann auch auf Antrag Erzwingungshaft durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. In begründeter, im Einzelnen vom Betroffenenen nachzuweisender finanzieller Notlage kann Ratenzahlung auf Antrag gewährt werden. Wird bei Wirksamkeit des Fahrverbotes ein Führerschein nicht umgehend in amtliche Verwahrung gegeben, erfolgt die Beschlagnahme durch die Polizei.
Wurden Sie angeschrieben und haben zum Inhalt des Schreibens noch Fragen, so wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. Den Namen und die Telefonnummer Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihres Ansprechpartners sowie das Ihnen zugeordnete Aktenzeichen des Verfahrens finden Sie in der Regel auf der Vorderseite des Anschreibens.
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Straßenverkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitengesetz
- OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
- StVG Straßenverkehrsgesetz
- StVO Straßenverkehrsordnung
- StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung
- FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
- BKatV Bußgeldkatalogverordnung
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (bmvbs) erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zum Thema Verkehr und Straße.
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