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Baustellen im Straßenraum

Arbeiten im Straßenraum – aber sicher!

Baustellen im Straßenraum

Baustellen im Straßenraum führen üblicherweise zu Verkehrsbehinderungen, da sie durch Einengungen eine Verminderung des Straßenquerschnitts und damit eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses verursachen, die zu einer erhöhten Unfallgefahr führen.
Vor diesem Hintergrund kommt den Sicherungsmaßnahmen an Baustellen eine besondere Bedeutung zu. Maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden und -verbietenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde gehört es, die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum zu genehmigen und zu überwachen.

Dies bedeutet, dass für jede noch so kleine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum eine „verkehrsbehördliche Anordnung“ erteilt werden muss. Zuständig dafür ist die Straßenverkehrsbehörde.

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Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum:

Wer öffentlichen Verkehrsraum für seine Zwecke in Anspruch nehmen möchte (z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes, Aufstellung eines Containers, Lagerung von Materialien, Aufstellung eines Krans usw.), bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, mit der gleichzeitig festgelegt wird, wie dieses „Verkehrshindernis“ zu sichern ist.

Die benötigten Verkehrszeichen werden nicht von der Straßenverkehrsbehörde zur Verfügung gestellt. Sie können vom Antragsteller beim Bauhof der Wohnortgemeinde ausgeliehen werden.

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Verkehrszeichen für Schwertransport

 

 

                 Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte

 

Großraum- und SchwertransportfahrzeugFahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie einer Erlaubnis nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wegen übermäßiger Straßenbenutzung.

Überragt nur die Ladung die erlaubten Maße, dann ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich. Das betrifft zumeist den gewerblichen Güterkraftverkehr, aber auch Privatpersonen benötigen eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung z.B. für den Transport eines Bootes.

Die gesetzlichen Vorgaben für Fahrzeugmaße:

Länge:
- Einzelfahrzeug: 12,00 m
- Sattelkraftfahrzeug: 15,50 m / 16,50 m
- Züge: 18,00 m / 18,75 m (LKW + Anhänger zur Güterbeförderung)

Breite:
- allgemein: 2,55 m
- Kühlfahrzeuge: 2,60 m
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge: 3,00 m

Sonstige Fahrzeugdaten:
- Höhe: 4,00 m
- Gewichte: je nach Anzahl der Achsen

Die Durchführung solcher Transporte – insbesondere bei sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen – bedarf sorgfältiger Planung. Es wird daher empfohlen,
die Details –  welche je nach Fahrzeugtyp stark differieren können – mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.

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Voraussetzungen:
Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn

- für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser 
   wenigstens zum größten Teil - nicht möglich ist
- Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Transport nicht
   beeinträchtigt wird
- eine unteilbare Ladung (Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich) befördert
   wird

Ablauf:
Bitte verwenden Sie das bundeseinheitlich festgelegte Antragsformular.

Erforderlich ist eine

- genaue Streckenbeschreibung (muss vom Antragsteller abgegeben und vorab auf
   die tatsächliche Durchführbarkeit abgefahren werden) mit allen
- Straßennamen
- Bezeichnung der Kreis-, Landes- und Bundesstraßen
- Autobahnanschlussstellen (AS) und -kreuzen (AK) und
- Autobahnbezeichnungen (z.B. A 2, A 7 usw.),

damit die vom Transport betroffenen Behörden (Polizei, Straßenbaubehörden, Straßenverkehrsbehörden usw.) beteiligt werden können.

In die Erlaubnis werden Auflagen nach dem bundeseinheitlichen Auflagenkatalog für Großraum- und Schwertransporte (RGST ´92) sowie den Verwaltungsvorschriften zur StVO aufgenommen. Insbesondere bei der Fahrzeit ist der Transport in der Regel Einschränkungen unterworfen.

Es gilt ein grundsätzliches „Wochenendfahrverbot“ ab Freitag 15:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr. Die meisten Transporte sind in der „verkehrsarmen Zeit“ durchzuführen (keine Transporte in der Zeit von 6:00 bis 8:30 Uhr sowie von 15:30 bis 19:00 Uhr).
Bestimmte Abmessungen machen eine Nachtfahrt (22:00 bis 6:00 Uhr) erforderlich.

Die Breite oder Länge des Fahrzeuges bestimmt auch die Art des Begleitfahrzeuges (BF 2 oder -3 und/oder Begleitung durch die Polizei).

Hinweis:
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mindestens 14 Tage, bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind auch längere Fristen erforderlich. Daher wird empfohlen, rechtzeitig den Antrag einzureichen.

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Erforderliche Unterlagen:

     

  • Antrag - Sicherung einer Arbeitsstelle gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung [PDF: 273 KB]
  • Antrag - Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung [PDF: 266 KB]
  • Antrag - Großraum- und/oder Schwerverkehr [PDF: 410 KB]
  • Antrag - Ausnahme Sonntagsfahrverbot [PDF: 9 KB]

 

 

 


Zuständigkeit:

21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
Adresse in der Kreiskarte anzeigen


Telefon: 05151/903-2122 
FAX: 05151/903-2102 
E-Mail


Ansprechpartner/in:

Hans-Otto Westphal



Telefon: 05151/903-2107 
E-Mail



Kontakt Baustellen/Schwertransporte

21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
Adresse in der Kreiskarte anzeigen


Telefon: 05151/903-2122
E-Mail
Ansprechpartner Baustellen/Schwertransporte

Sachbearbeiter
Hans-Otto Westphal



Telefon: 05151/903-2107
E-Mail