Fahrlehrer und Fahrschulangelegenheiten
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), benötigt eine Fahrlehrererlaubnis. Die Fahrlehrererlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. (Von der Fahrlehrererlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.)
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis sind in Paragraph 2 Fahrlehrergesetz geregelt. Danach wird die Fahrlehrererlaubnis erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 22 Jahre alt ist,
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
- über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll,
- innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, und
- die fachliche Eignung in einer Prüfung (Paragraph 4 Fahrlehrergesetz) nachgewiesen hat.
Dem (formlosen) Antrag sind zunächst folgende Unterlagen beizufügen:
- einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
- einen Lebenslauf,
- ein ärztliches oder – auf Verlangen der Erlaubnisbehörde – ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung,
- eine Ablichtung des Führerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
- Unterlagen über die Fahrpraxis,
- einen Nachweis über die Vorbildung,
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
Des Weiteren hat der Bewerber (bei der Gemeinde seines Wohnsitzes) die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Erlaubnisbehörde ist der Landkreis Hameln-Pyrmont, sofern der Bewerber im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat. Für die Gebiete der Stadt Hameln und der Stadt Bad Pyrmont entscheidet die jeweilige Stadtverwaltung in eigener Zuständigkeit.
zurück zum Seitenanfang
zurück zum Seitenanfang
zurück zum Seitenanfang
21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
31789 Hameln - Afferde
Telefon: 05151/903-2122

