Güterverkehr gewerblich - Genehmigung
Güterkraftverkehr und Personenbeförderung
Anpassung der Taxentarife im Landkreis Hameln-Pyrmont
Die Beförderungsentgelte für Taxen im Landkreis Hameln-Pyrmont sind zum 01.04.2012 angepasst worden. Mit diesem Beschluss trägt der Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont den gestiegenen Kosten des Taxengewerbes Rechnung. Allein durch verstärkte Sparmaßnahmen der Unternehmen waren diese Kosten nicht aufzufangen.
Während von 6:00 Uhr – 22:00 Uhr pro Fahrtkilometer 1,60 Euro berechnet werden, kostet von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen künftig jeder Kilometer 1,80 Euro, Wartezeiten werden gesondert vergütet.
Außerdem gilt: Für ein herbeigerufenes Taxi, das dann doch nicht in Anspruch genommen wird, sind mindestens 4,00 Euro zu entrichten. Während der Wintersaison können bei Glatteis auch Fahraufträge abgelehnt werden.
Taxentarif-Verordnung [PDF: 15 KB]
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Wer mit Kraftfahrzeugen gewerblich Personen befördern möchte, ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und hat die Bestimmungen dieses Gesetzes und der
dazu erlassenen Vorschriften zu beachten.
Mit Ausnahme von wenigen bestimmten Beförderungsfällen muss der Unternehmer im Besitz einer Genehmigung sein. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieTätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird oder nur Bestandteil eines (anderen) Gewerbes ist (z. B. einer Betreuungstätigkeit). Das Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterscheidet im Bereich des sogenannten „Gelegenheitsverkehrs“ verschiedene Verkehrsarten:
- Verkehr mit Taxen
- Verkehr mit Mietwagen
- Verkehr mit Mietomnibussen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
mit Pkw und Bus
Genehmigungsbehörde für die verschiedenen Formen des sogenannten „Gelegenheitsverkehrs“ ist der Landkreis Hameln-Pyrmont, soweit das Unternehmen seinen Sitz im Kreisgebiet hat. Für das Gebiet der Stadt Hameln entscheidet die Stadtverwaltung in eigener Zuständigkeit.
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Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. seines Geschäftsführers bezweifeln lassen. Anhaltspunkte dazu geben unter anderem Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) bzw. Gewerbezentralregister sowie das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.
Schließlich muss der Unternehmer bzw. sein Geschäftsführer fachlich geeignet sein, d. h., er muss unter anderem ein fundiertes Wissen über die für seinen Beruf einschlägigen Vorschriften sowie betriebswirtschaftliche und technische Kenntnisse nachweisen können.
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt durch eine Prüfung oder den Nachweis einer mindestens fünfjährigen leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
Nähere Auskünfte dazu erteilt die
Nach positiver Entscheidung erhält der Unternehmer eine Genehmigungsurkunde sowie für jedes Fahrzeug, das er einsetzt, eine beglaubigte im Fahrzeug mitzuführende Abschrift der Urkunde (sogenannter Auszug). Die Genehmigungen werden für 5 Jahre erteilt.
Die Höhe der Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen für Taxen sind in der vom Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont genehmigten Taxentarifverordnung [PDF: 15 KB] geregelt. Jeder Taxifahrer führt eine Ausfertigung der Verordnung mit sich und ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Die Entgelte für Mietwagen sind frei vereinbar und nicht an vorgegebene Tarife gebunden.
Bitte beachten:
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsscheine) siehe Führerscheinstelle.
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Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen Beförderungen für eigene Zwecke und Beförderungen für andere. Bei den Beförderungen für eigene Zwecke handelt es sich um erlaubnis- bzw. genehmigungsfreien Werkverkehr, der jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden ist.
Bei geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderungen für andere handelt es sich dagegen um erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr, soweit die Beförderung mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen besitzen.
Das 1998 neu formulierte Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet nicht mehr zwischen Güternah- und -fernverkehr, verweist aber ausdrücklich auf das unmittelbar geltende europäische Gemeinschaftsrecht. Daraus ergibt sich für den Unternehmer die Wahlmöglichkeit zwischen einer Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Gültigkeit ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt) oder einer Gemeinschaftslizenz für den Bereich der Europäischen Union.
Die Genehmigungsverfahren für die Erlaubnis und die Lizenz entsprechen sich. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung gibt es keinen Unterschied.
Wie im Bereich der Personenbeförderung setzt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) die
- fachliche Eignung des Bewerbers
- Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. seines Geschäftsführers
- finanzielle Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Unternehmens
voraus. Für die finzielle Leistungsfähigkeit und Sicherheit müssen für das erste Fahrzeug ein Eigenkapital einschließlich Reserven von 9.000 Euro und für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro nachgewiesen werden. Anhänger zahlen dabei ebenfalls als Fahrzeuge.
Nach positivem Abschluss des Genehmigungsverfahrens erhält der Unternehmer eine Erlaubnisurkunde bzw. Gemeinschaftslizenz. Für jedes einzusetzende Fahrzeug wird eine beglaubigte Abschrift erteilt. In jedem Fahrzeug ist eine Abschrift mitzuführen (Darf nicht eingeschweißt sein!).
Die Urkunde wird nicht auf das einzusetzende Fahrzeug, sondern allein auf den Unternehmer ausgestellt. Sie darf nicht übertragen werden.
Werden bei Fahrzeugkontrollen Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) festgestellt, drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.
Wichtiger Hinweis: Tätigkeit als „selbstständiger Kraftfahrer"
Wer im Auftrag eines anderen auf eigenes Risiko und eigene Rechnung Beförderungsaufträge für andere annimmt und durchführt, ist Beförderer und somit Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und bedarf einer eigenen Erlaubnis bzw. Lizenz.
Der Status des „selbstständigen Kraftfahrers“ , der lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, existiert rechtlich nicht! Vielmehr ist hier von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen, die für den Auftraggeber zwar zunächst finanzielle Vorteile bringt, für den scheinbar selbstständigen Fahrer jedoch ausschließlich Risiken und Nachteile birgt. Nicht zuletzt drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.
Nähere Informationen dazu bietet auch die Industrie- und Handelskammer Hannover.
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Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis f. d. gewerbl. Güterverkehr – Gemeinschaftslizenz
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung f. d. Güterkraftverkehr
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung f. d. Güterkraftverkehr
- Antrag auf Erteilung - zusätzl. Ausfertigungen - zusätzl. Beglaubigte Abschriften
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, der Berufszugangsverordnung f. d. Straßenpersonenverkehr
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung f. d. Straßenpersonenverkehr
Andere Zuständigkeiten:
- Ausgabestelle für Werkstattkarten und Unternehmerkarten ist das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
- Fragen zum digitalen Kontrollgerät beantwortet das Bundesamt für Güterverkehr
- Ausgabestelle für Kontrollgerätekarten und Fahrerkarten ist die Führerscheinstelle
- Fragen zur Maut beatwortet das Bundesamt für Güterverkehr
Postanschriften der genannten Stellen:
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Außenstelle Hannover
Goseriede 6
30011 Hannover
Geschäftsstelle Hameln
Hefehof 25
31785 Hameln
Schiffgraben 49
30175 Hannover
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
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Landkreis Hameln-Pyrmont
31789 Hameln - Afferde
Telefon: 05151/903-2122

