Parkerleichterung für Schwerbehinderte
EU-einheitlicher Parkausweis:
„alter“ Parkausweis, gültig bis längstens 31. Dezember 2010
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine auf maximal 10 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis.
Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (früher „Versorgungsamt“).
Die Ausnahmegenehmigung wird für das Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erteilt. Für die Gebiete der Städte Hameln und Bad Pyrmont sind die jeweiligen Stadtverwaltungen selbst zuständig.
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
- ein Foto im Passbildformat
Schwerbehinderte, die im Besitz eines „alten“ Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original vor/bei.
Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der die gesamten Stellen/Bereiche aufführt, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen. Danach ist das Parken zulässig
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
(Zeichen 286 StVO), bis zu 3 Stunden
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer
zu überschreiten
3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Geh-
wegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild
eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten frei-
gegeben ist, während der Ladezeit
5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.
- Ohnhändern (Ohnarmer)
um gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten und im Haltverbot für eine
Zone bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung einer Park-
scheibe zu parken
- kleinwüchsige Menschen
mit einer Körpergröße bis 1,39 m, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten
gebührenfrei zu parken
Dieser Personenkreis erhält keinen Parkausweis. Beim Parken ist stattdessen die Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
Den Antrag senden Sie bitte an den
Landkreis Hameln-Pyrmont
Straßenverkehrsamt
Fluthamelstr. 15
31789 Hameln
Bei Fragen zu Ausnahmegenehmigungen und Parkausweisen erhalten Sie Auskunft unter der Telefonnummer 05151/903-2122.

