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Parkerleichterung für Schwerbehinderte

 EU-einheitlicher Parkausweis:

Parkausweis Behinderte EU-einheitlich

  „alter“ Parkausweis, gültig bis längstens 31. Dezember 2010

Parkausweis Behinderte_alt                                                               

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Voraussetzungen:

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine auf maximal 10 Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis.
Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (früher „Versorgungsamt“).
 
Die Ausnahmegenehmigung wird für das Gebiet des Landkreises Hameln-Pyrmont durch die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erteilt. Für die Gebiete der Städte Hameln und Bad Pyrmont sind die jeweiligen Stadtverwaltungen selbst zuständig.    

Welche Unterlagen werden für den EU-Parkausweis benötigt?

- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
- ein Foto im Passbildformat

Schwerbehinderte, die im Besitz eines „alten“ Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original vor/bei.

Wo darf geparkt werden?

Zusammen mit dem Parkausweis erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid, der die gesamten Stellen/Bereiche aufführt, in denen Sie außer auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen auch parken dürfen. Danach ist das Parken zulässig

1.  an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
     (Zeichen 286 StVO), bis zu 3 Stunden

2.  im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer 
     zu überschreiten

3.  an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Geh-
     wegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild
     eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus

4.  in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten frei-
     gegeben ist, während der Ladezeit

5.  an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche
     Begrenzung

6.  auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.

Es können auch Ausnahmegenehmigungen beantragt werden von:

- Ohnhändern (Ohnarmer)           
  
   um gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten und im Haltverbot für eine 
   Zone bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung einer Park-
   scheibe zu parken

-  kleinwüchsige Menschen
  
   mit einer Körpergröße bis 1,39 m, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten
   gebührenfrei zu parken

Dieser Personenkreis erhält keinen Parkausweis. Beim Parken ist stattdessen die Ausnahmegenehmigung gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit Parkausweis ist gebührenfrei.

Ansprechpartner:

Den Antrag senden Sie bitte an den

Landkreis Hameln-Pyrmont
Straßenverkehrsamt
Fluthamelstr. 15
31789 Hameln

Bei Fragen zu Ausnahmegenehmigungen und Parkausweisen erhalten Sie Auskunft unter der Telefonnummer 05151/903-2122.


Zuständigkeit:

21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
Adresse in der Kreiskarte anzeigen


Telefon: 05151/903-2122 
FAX: 05151/903-2102 
E-Mail


Ansprechpartner/in:

Sabine Fischer



Telefon: 05151/903-2106 
E-Mail



21 Straßenverkehrsamt
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde
Adresse in der Kreiskarte anzeigen


Telefon: 05151/903-2122
E-Mail
Gaby Hillmer
Teamleiterin Verkehrswesen



Telefon: 05151/903-2117
E-Mail