Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Gemäß Paragrafen 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter anderem bestimmen
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO sind die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eigenverantwortlich zu beachten. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert vor allem nach der Grundregel des Paragrafen 1 StVO ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht!
Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zu Verkehrszeichen werden nur dort getroffen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Paragraf 45 Abs. 9 StVO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Gegebenheiten der betreffenden Örtlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Hierbei handelt es sich in der Regel um Ermessensentscheidungen. Dabei ist die Straßenverkehrsbehörde für die Rechtmäßigkeit der Verkehrsbeschilderung verantwortlich. Ihr Handeln wird im Rahmen des Ermessens durch die bindenden Vorgaben der StVO sowie darauf beruhender Richtlinien bestimmt, um im gesamten Bundesgebiet einheitliche und vergleichbare Verkehrsverhältnisse zu gewährleisten.
Grundsätzlich gilt das Motto
„So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viel wie nötig.“
Wo es möglich ist, den "Schilderwald" abzubauen, wird dies auch getan. Untersuchungen belegen, dass Verkehrszeichen umso weniger Bedeutung finden, je mehr davon aufgestellt sind. Der StVO-Grundsatz „Sicherheit vor Leichtigkeit des Verkehrs“ sollte dabei aber immer berücksichtigt werden.
Vor Aufstellung, Entfernung oder Veränderung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen finden in der Regel Ortsbesichtigungen durch die örtliche Verkehrskommission, bestehend aus Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Straßenmeisterei und Stadt-/ Gemeindeverwaltung statt.
Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Stellen, an denen eine Unfallhäufung oder Sicherheitsgefährdung speziell für Fußgänger, Radfahrer oder bestimmte Personenkreise (z. B. Kinder oder ältere Menschen) erkennbar sind. Insbesondere sind aber verkehrsbeschränkende Anordnungen nicht zulässig, wenn damit nicht Beeinträchtigungen begegnet werden soll, die über das normale und unvermeidbare Maß ständiger Verkehrsgefahren hinausgehen!
Die Straßenverkehrsbehörde ist außerdem in der polizeilichen Verkehrsunfallkommission vertreten. Die Verkehrsunfallkommission ermittelt Unfallhäufungsstellen, Unfallhäufungslinien und Unfallhäufungsgebiete, um anschließend den zuständigen Stellen Vorschläge zur Beseitigung von Unfallgefahren (z. B. Aufbringen einer neuen Fahrbahndecke) zu unterbreiten.
Link zu Verkehrszeichen in Deutschland und ihre Bedeutung
Sollten Sie Hinweise zur Erhöhung der Verkehrssicherheit haben und/oder Ihnen unschlüssige Verkehrsregelungen auffallen, nehmen Sie gern mit dem Fachdienst Verkehrswesen Kontakt auf! Hier wird dann der Sachverhalt in der Verkehrskommission geprüft.
Landkreis Hameln-Pyrmont
Fluthamelstraße 15
31789 Hameln - Afferde

