Hilfsnavigation
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Seiteninhalt
31.08.2021

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 - aber keine Warnstufe

Da die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Hameln-Pyrmont seit Montag (30. August 2021) den fünften Werktag in Folge über dem Schwellenwert von 50 liegt, muss gemäß der seit dem 25. August 2021 gültigen Nds. Corona Verordnung eine Allgemeinverfügung erlassen werden, mit der die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 festgestellt wird, ohne dass bereits die Warnstufe 1 vorliegt. 

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 tritt ab dem 1. September 2021 in Kraft und hat zur Folge, dass ab Mittwoch die sog. 3G-Regelung flächendeckend, u. a. auch im privaten Bereich, Anwendung findet.

Die 3G-Regelung beschränkt dabei den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen in geschlossenen Räumen auf Geimpfte, Genesene und Getestete. Personen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, ist der Einlass zu den dort genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen zu verwehren.

Die 3G- Regelung gilt ab dem 1. September 2021 auch für:

  • geplante private Feiern/Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • den Bereich der Innengastronomie,
  • die Nutzung von Beherbergungsstätten,
  • die Nutzung von für den Besucherverkehr zugänglichen geschlossenen Räumen in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Zoos, botanische Gärten, Freizeitparks
  • die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen,
  • die Entgegennahme von körpernahen Dienstleistungen,
  • Darüber hinaus sind die Betreiberinnen und Betreiber der o.g. Betriebe und Einrichtungen dazu verpflichtet, Ihr Personal mindestens zweimal die Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus-SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen weder geimpft noch genesen sind;

Die 3G-Regelung gilt in folgenden Fällen nicht:

  • für Kinder bis zu 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des schulischen Testkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  • für religiöse Veranstaltungen,
  • in Bezug auf durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (z.B. durch Vereinssatzung),
  • im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • für Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz,
  • für Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen,
  • für Mensen und Cafeterien und Kantinen, soweit diese Einrichtungen zur Versorgung der Betriebsangehörigen dienen,
  • für Gastronomiebetriebe in Heimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie für Gastronomiebetriebe in Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen,
  • für Tafeln zur Versorgung bedürftiger Menschen

Außerschulische Veranstaltungen, wie zum Beispiel Einschulungen, werden nicht mehr gesondert geregelt. Diese dürfen im Rahmen der schulischen Zutritts- und Hygieneregelungen stattfinden, d.h. insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude und die Vorlage eines Nachweises einer negativen Testung, eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises.

Bei den bevorstehenden Einschulungsfeiern, die drinnen stattfinden, müssen also alle Personen ab 6 Jahren eine Alltagsmaske und Personen ab 14 Jahren eine medizinische Maske tragen.

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 gilt zunächst bis auf Weiteres. Sollte zusätzlich ein weiterer landesweiter Leitindikator (landesweite Hospitalisierung oder landesweite Intensivbettenbelegung) überschritten werden, so wäre außerdem die Warnstufe 1 im Landkreis Hameln-Pyrmont festzustellen. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage unter 50 liegt, kann der Landkreis Hameln-Pyrmont die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 feststellen, sodass die oben genannten Schutzmaßnahmen entfallen würden. Derzeit ist dies jedoch nicht zu erwarten, da die 7-Tage-Inzidenz auch im Landkreis Hameln-Pyrmont stetig steigt. Der Landkreis Hameln-Pyrmont wird die Bürgerinnen und Bürger über Änderungen rechtzeitig informieren.

Die neue Nds. Corona-Verordnung und alle seit dem 25. August 2021 geltenden Regelungen sind auf der Seite des Landes Niedersachsen zu finden.

Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont zur Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 mit Geltung ab Mittwoch:

Allgemeinverfügung Feststellung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 (PDF, 3.8 MB)


Die wichtigsten Regelungen im Überblick:


Wichtige Regelungen im Einzelnen: