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Übernahme der Gebühren für den Besuch einer Kindertagesstätte

Betreuungsmöglichkeiten

Kinderkrippe Kindergarten Hort
Betreuung von Kleinkindern bis zu einem Alter von drei Jahren Betreuung von Kindern zwischen drei und sechs Jahren Betreuung von Kindern im Alter von sieben bis vierzehn Jahren nach der Grundschule sowie als Ferienbetreuung in einem pädagogischen Konzept 

Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Ergänzend zu der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung haben Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder durch eine Kindertagespflegepersonr betreuen zu lassen (ausführliche Informationen dazu unter: Kindertagespflege).

Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines jeden Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres oder mit Vollendung des dritten Lebensjahres, hier gilt dann eine Beitragsfreiheit bei einer Betreuung von bis zu acht Stunden.

Anträge zur Übernahme der Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung müssen seit August 2018 nur noch für Kinder, die entweder eine Krippe oder einen Hort besuchen, gestellt werden. Bezüglich der Übernahme der Gebühren für Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, brauchen nur noch Anträge im Hinblick auf die Sonderöffnungszeiten (alles über 8 Stunden) gestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Übernahme der Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) durch den Landkreis sind in den Fällen erfüllt, in denen

1.) den Eltern die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist, dies ist dann der Fall, wenn
  • das Einkommen einen bestimmten individuell errechneten Betrag unterschreitet oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen: ALG II-Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 2.) die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist (Nachweis Allgemeiner Sozialer Dienst); auch hier müssen die unter Punkt 1.) genannten Voraussetzungen gegeben sein.

Checkliste zur Antragstellung:

  • ausgefüllter Antrag auf Übernahme der Gebühren  für den Besuch einer Kindertagesstätte
  • ausgefüllte Bestätigung der Kindertageseinrichtung
  • ausgefüllter Ermittlungsbogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege (nur bei Erwerbseinkommen ohne Bezug von Leistungen)
  • schriftlicher Nachweis über die täglichen Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber (U3 mit SÖ/Ü3 SÖ – über die Kernzeit hinaus/Hort)
  • aktueller Leistungsbescheid
  • ggf. kurze pädagogische Stellungnahme ASD

Rechtsgrundlagen: § 12 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG), § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)