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Prüfung der örtlichen Zuständigkeiten
Welcher Träger für die Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe zuständig ist, ist nicht immer eindeutig zu erkennen. Die örtliche Zuständigkeit regelt sich nach den §§ 86 bis 88 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Bei Fragen zur örtlichen Zuständigkeit und daraus resultierenden Kostenerstattungsverpflichtungen wenden Sie sich bitte an:
Herr Schmidtmeier | Buchstabenbereich: A-Fo |
Herr Rabe | Buchstabenbereich: Fp-La |
Herr Niesler | Buchstabenbereich: Lb-Sb |
Frau Beck | Buchstabenbereich: Sc-Z |