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Masernschutzgesetz

Nach dem neuen Masernschutzgesetz müssen bis zum 31.07.2022 alle nach 1970 geborenen Personen einen vollständigen Impfschutz nachweisen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder als Betreuende tätig sind.

Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören KiTas, Horte, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Zudem gilt die Impfpflicht für Personen, die länger als 4 Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind.

Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, in denen medizinische Untersuchungen durchgeführt werden und/ oder ambulante Intensivpflege erbracht wird, wie u. a. Krankenhäuser, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste.

Der Nachweis über eine vollständige Impfung muss von der Leitung der entsprechenden Einrichtung erfasst werden.
Ist eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wurde die Erkrankung bereits durchlebt, muss hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Bei einem Wechsel der Einrichtung, beispielsweise von der Grundschule auf eine weiterführende Schule, genügt auch ein offizieller Kontrollnachweis der vorangegangenen Einrichtung.

Eine Meldung an das örtliche Gesundheitsamt muss ab dem 01.08.2022 erfolgen, wenn der kontrollierenden Einrichtung kein Nachweis vorgelegt wird.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf grundsätzlich in den betroffenen Einrichtungen weder betreut werden, noch arbeiten. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Auf der Homepage des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes sind weitere Informationen sowie Dokumentationshilfen zu finden.

Zur Meldung an das Gesundheitsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont hier noch folgende Hinweise:

Die Meldungen nach dem Masernschutzgesetz sollen erst ab dem 01.08.2022 erfolgen.

Bis zum 31.07.2022 haben die betreffenden Personen noch Gelegenheit, ihren Impfschutz zu vervollständigen oder den Einrichtungen Nachweise über die ausreichende Immunität vorzulegen.
Vorher übersandte Meldungen (per Post, FAX oder E-Mail) können daher leider nicht berücksichtigt werden.

Für die Personen ohne ausreichende Immunität können sich im Rahmen der Bearbeitung der Meldungen verschiedene rechtliche Konsequenzen ergeben, bis hin zu Betretungs- und Tätigkeitsverboten sowie Bußgeldern.

Die Verpflichtung zur Meldung über das Meldeportal des Landkreises Hameln-Pyrmont ergibt sich aus der Allgemeinverfügung.

Hier gelangen Sie direkt auf das Meldeportal.