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Immissionsschutzbehörde

Der Immissionsschutz findet seine Rechtsgrundlage im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sowie den seit 1974 hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge).

Für die Umsetzung der maßgeblichen Vorschriften in unserem Landkreis ist neben den Gewerbeaufsichtsämtern in Hannover und Hildesheim die Kreisverwaltung, und hier primär das Umweltamt zuständig. Die genannten Ansprechpersonen bearbeiten zum Beispiel

  • Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen, Schießanlagen, Lagerbehälter
  • Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen/WEA, die höher als 50 m sind (für kleinere ist das Bauaufsichtsamt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zuständig)
  • Beschwerden wegen Lärm oder extremen Gerüchen
  • das Schornsteinfegerwesen
  • Stellungnahmen für die Gewerbeaufsicht zu dort geführten Verfahren (z.B. Biogasanlagen)

Schädlichen Umwelteinwirkungen sind von Anlagen ausgehende Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter dem Begriff „Immissionen“ im Sinne dieses Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu verstehen. Im Gegensatz dazu sind Emissionen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Unter dem Begriff "Anlage" sind insbesondere Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie bestimmte Fahrzeuge zu verstehen, aber auch Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Immissionen verursachen können.

Je nach Art der Anlage und der möglichen Immissionen wird zwischen (nach Immissionsschutzrecht) genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.

Eine Übersicht immissionsschutzrechtlicher Fachdaten im Zuständigkeitsbereich des Umweltamtes ist im Geoportal hinterlegt.