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Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Prostitution wird auch „Sexarbeit“ oder „Sexwork“ genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahren. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 1. Juli 2017 persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Bevor man sich anmelden kann, muss man zu einer gesundheitlichen Beratung gehen. Die Beratung wird meistens vom Gesundheitsamt durchgeführt, aber in einigen Bundesländern können auch andere Behörden zuständig sein. Darüber sollte man sich beim Gesundheitsamt vor Ort erkundigen.

Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben. Die Orte werden in die Anmeldebescheinigung eingetragen. Kommt später ein neuer Ort hinzu, muss man diesen nachtragen lassen.

Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten, zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen wie zum Beispiel Notruf-Telefonnummern. Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung. Das Gespräch soll in einem vertraulichen Rahmen geführt werden. Das Gespräch soll in einer Sprache geführt werden, die die beratene Person versteht. Hierfür darf die Behörde jemanden zur Übersetzung zuziehen. Andere Personen dürfen nur dabei sein, wenn die Anmeldebehörde und die beratene Person einverstanden sind.

Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie z. B. einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen. Die Anmeldebescheinigung ist grundsätzlich bundesweit gültig. Die Bundesländer können aber zusätzlich noch eigene Regelungen darüber erlassen, wo die Anmeldung überall gilt.

Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte „Alias-Bescheinigung“ ausstellen lassen. Auf der wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (z. B. Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit so einer Aliasbe-scheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass z. B. ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt.

Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr.

Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte

  • jünger als 18 Jahre ist,
  • jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben,
  • sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird,
  • schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem / in der man überwiegend arbeiten möchte.

Beim Landkreis Hameln-Pyrmont ist für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung das Team Ordnung des Rechts- und Ordnungsamtes und für die gesundheitliche Beratung das Gesundheitsamt zuständig. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und die gesundheitliche Beratung erfolgen nur nach vorheriger Terminabsprache.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die gesundheitliche Beratung erfolgt ist und die Anmeldebescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

 

Rechtsgrundlage

  • § 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

 

Formulare


Weitere Informationen

zum Prostituiertenschutzgesetz und zum Anmeldeverfahren finden Sie hier: