7-Tage-Inzidenz nicht mehr über 50 - Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.08.2021
Da die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Hameln-Pyrmont seit Montag (4. Oktober 2021) den fünften Werktag in Folge wieder unter dem Schwellenwert von 50 liegt, muss gemäß der aktuell gültigen Nds. Corona-Verordnung die Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 30.08.2021 wieder aufgehoben werden. Mit dieser Allgemeinverfügung war die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 festgestellt worden, ohne dass bereits die Warnstufe 1 festgestellt werden musste. Die Aufhebung wird bereits am Freitag (8. Oktober 2021) auf der Homepage des Landkreises Hameln-Pyrmont veröffentlicht, jedoch erfolgt die formale Bekanntmachung erst am Samstag (9. Oktober 2021).
Damit gelten ab Sonntag (10. Oktober 2021) wieder die diejenigen Schutzmaßnahmen aus der aktuellen Nds. Corona-Verordnung, die unabhängig von einer Warnstufe oder der 7-Tages-Inzidenz von 50 Geltung entfalten. Insbesondere gilt damit die 3G-Regelung nicht mehr verpflichtend in den in der Verordnung genannten Bereichen. Gleichwohl können die Betreiberinnen und Betreiber im Rahmen Ihres Hausrechts festlegen, dass die 3G- oder die 2G-Regelungen in ihren Räumlichkeiten weiterhin gelten.
Die wichtigsten Regelungen, die ab dem 10. Oktober 2021 (keine Feststellung einer Warnstufe, Inzidenz unter 50) in Hameln-Pyrmont gelten, im Überblick:
- Grundsätzlich sollte zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, möglichst ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
- Eine Beschränkung der Kontakte auf eine bestimmte Anzahl von Personen besteht nicht. Sollten jedoch mehr als 25 Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung im Innenbereich zusammenkommen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind (ausgenommen Kinder und Schulkinder), besteht die Plicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten sowie die Erstellung eines Hygienekonzeptes. Es wird empfohlen, auch in diesem Rahmen die 3G-Regelung durchzuführen.
- Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder im Rahmen von dem Besuchs- und Kundenverkehr geöffneten Innenräumen (insbesondere: im Einzelhandel, in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs, auch an den Haltestellen, sowie in der Innengastronomie bis zur Einnahme des Sitzplatzes)
- Die sog. 3G-Regelung, mit der der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen des privaten und öffentlichen Lebens auf ausschließlich geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt wird, gilt sodann zunächst nur für Bereiche mit hoher Gefahr für Mehrfachansteckungen. Dies sind Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars.
- Die 3G-Regelung gilt daneben im Bereich von Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderungen.
- Im Rahmen von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten
- Beim Sport gelten keine Beschränkungen. Der Abstand von 1,5 Metern sollte eingehalten werden, soweit dies möglich ist.
Die aktuelle Corona-Verordnung und weitere Informationen zu den ab dem 10. Oktober geltenden Regelungen sind auf der Seite des Landes Niedersachsen zu finden.