Gesetzliche Schonzeit für Tiere und Pflanzen vom 01. März bis zum 30. September
Vom 01. März bis zum 30. September jeden Jahres gilt in Deutschland die gesetzlich verankerte Schonzeit für Tiere und Pflanzen sowohl in der freien Natur als auch in unseren Gärten. Diese betrifft Fällungen, Rückschnitte und weitere Arbeiten.
Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Sträucher, Hecken und andere Gehölze auch im eigenen Garten zum Schutz der Tierwelt während dieser Zeit nicht stark geschnitten werden. So sollen Wildtiere auch im Hausgarten eine möglichst ungestörte Kinderstube haben und sich nicht durch den Menschen gestört fühlen.
Andernfalls verlassen z. B. brütende Vögel ggf. ihre Nester und lassen ihre Jungtiere zurück oder im schlimmsten Fall werden die Gelege zerstört oder die Jungtiere beim Rückschnitt getötet.
Auch außerhalb der Schonzeit sollte vor der Durchführung von Fäll- oder Rückschneidemaßnahmen die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden!
