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13.09.2022

Verstärkter Schutz von Gehölzen - Tipps für die Schnittsaison vom Naturschutzamt

Da die Schnittsaison für Gehölze (01.10. – 28.02.) nun unmittelbar bevorsteht, gibt die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont (UNB) Hinweise auf die aktuell geltenden Regelungen bezüglich der Entfernung und dem Rückschnitt von Gehölzen.

Seit 1. Januar 2021 gelten die Änderungen im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG), um Maßnahmen gegen den Rückgang der Artenvielfalt gesetzlich zu verankern.

„Für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen und Sträuchern kann seitdem eine Genehmigung durch die UNB notwendig sein. Dies ist nicht auf die freie Landschaft beschränkt, sondern kann auch innerorts der Fall sein“, erklärt Harald Baumgarten, Leiter des Naturschutzamtes.

Insbesondere Fällungen, Rodungen und unsachgemäße Rückschnitte werden regelmäßig als Eingriffe und somit als nachteilige Veränderungen der Natur eingestuft. Ob der Eingriff erheblich ist, entscheidet die UNB im Einzelfall.

Grundsätzlich gilt es, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sollte ein Eingriff unvermeidbar sein, sind die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom Verursacher auszugleichen oder zu ersetzen. „Sollen Bäume und Sträucher gefällt oder erheblich zurückgeschnitten werden, muss vor der Durchführung eine Genehmigung bei der zuständigen UNB eingeholt werden“, betont Baumgarten.

Der Antrag für eine Genehmigung nach dem Naturschutzrecht kann formlos gestellt werden. Darin ist u. a. zu begründen, dass es keine Möglichkeit der Vermeidung oder Minimierung des Eingriffes gibt.

Bei Laubbäumen im privaten Garten gilt die Richtgröße zum Erreichen der Erheblichkeit bei einem Stammumfang von 1,50 m gemessen in 1,00 m Höhe oder die Entfernung von Baumgruppen (ab zwei Gehölzen). Außerhalb von Gärten können auch Bäume mit geringeren Stammumfängen einen erheblichen Eingriff darstellen, da insbesondere in der freien Landschaft die Bedeutung der Bäume für das Landschaftsbild berücksichtigt wird. Nadelbäume unterliegen einer höheren Toleranz als Laubbäume. Als Ausgleich für den Verlust kann bspw. bei der Genehmigung zur Fällung eines Laubbaumes mit einem Stammumfang von 2,50 Metern die Neuanpflanzung von drei einheimischen Laubbäumen erforderlich werden.

Zum Schutz der Gehölze, die einen wichtigen Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten darstellen, ist es verboten, diese in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind hingegen schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung von Bäumen oder der Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Gehölze dienen.

„Vor jedem Eingriff, egal ob Schnitt, Fällung oder Rodung, müssen Gehölze zunächst auf die Besiedlung durch wildlebende Tierarten überprüft werden. Besetzte Nester sind durch die geltenden Artenschutzregelungen geschützt und dürfen während der Brutzeit weder gestört noch beseitigt werden“, sagt Baumgart.

Bei Baumhöhlen ist neben dem Vorkommen von Vögeln auch auf eine mögliche Besiedlung durch Schlafmäuse, Fledermäuse oder Hornissen zu achten. Auch diese sind besonders geschützt.

Wer ein Vorhaben plant, das Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnte, wendet sich bitte rechtzeitig an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont unter der E-Mailadresse naturschutz@hameln-pyrmont.de oder an den Landkreis Hameln-Pyrmont, Naturschutzamt, Süntelstraße 9, 31785 Hameln.

Für das Stadtgebiet Hameln ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln zuständig.