Zentrale Bußgeldstelle
Zu den Pflichten des Landkreises Hameln-Pyrmont gehört auch, für eine Reduzierung der Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften oder gegen andere Bußgeldvorschriften zu sorgen. Dies geschieht u. a. durch den Erlass von Verwarnungen mit Verwarnungsgeldern oder Bußgeldbescheiden.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt bundesweit einheitlich die Folgen einzelner Verkehrsverstöße und soll eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen. In anderen Rechtsgrundlagen (z.B. Lebensmittelrecht oder Veterinärwesen) sind Höchstgeldbußen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten festgelegt.
Bei Geldbußen unter 60,00 Euro kann die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erlassen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein Bußgeldbescheid (mit Gebühren und Auslagen) erlassen. Bei Geldbußen über 60,00 Euro ist der Erlass einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht möglich.
Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, bleiben Ihnen ab Zugang des Bußgeldbescheids zwei Wochen Zeit, um fristwahrend Einspruch einzulegen. Dieser muss rechtzeitig schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift in der Zentralen Bußgeldstelle eingelegt werden. Wirksam ist auch ein Fax. Eine einfache E-Mail genügt den Formvorschriften dagegen nicht und ist unwirksam. Ein rechtmäßiger und vollziehbarer Bußgeldbescheid (zwei Wochen nach Zustellung ohne Einspruch) ist nach Ablauf von weiteren zwei Wochen zu bezahlen. Wird diese Frist überschritten, so schließt sich das Mahn- und Vollstreckungsverfahren an.