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Wohngeld-Plus Gesetz: Informationen über die Änderungen im Wohngeld zum Jahreswechsel

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Mietkosten oder der Belastung bei einem Eigenheim. Anspruch auf Wohngeld können grundsätzlich Personen haben, die Mieter oder Untermieter einer Wohnung sind, sowie Eigentümer von Wohnraum, der selbst zum Wohnen genutzt wird.

Anspruch auf Wohngeld kann auch haben, wer nur ein geringes Einkommen hat, das nicht zur Deckung der Wohnkosten ausreicht. Neben Personen, die arbeiten gehen, gehören dazu auch Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld 1 und Kurzarbeitergeld, die nicht genug Einkommen haben.

Wer bereits ALG II, also das künftige Bürgergeld, oder Sozialhilfe bezieht, kann dagegen kein Wohngeld bekommen.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Haushaltspersonen und die Höhe der Miete bzw. der Belastung.

Neue Berechnung für Wohngeldbezieher erfolgt automatisch

Durch das neue "Wohngeld Plus" – Gesetz erhöht sich die Leistung für alle Personen, die bereits Wohngeld erhalten. Dies liegt daran, dass verschiedene Bausteine des Wohngeldes reformiert wurden. So wird beispielsweise ein pauschaler Betrag für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Neuberechnung erfolgt automatisch, so dass kein neuer Antrag erforderlich ist.

Für wen lohnt es sich jetzt auch, Wohngeld zu beantragen?

Durch das "Wohngeld Plus" – Gesetz werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes angehoben und mehr Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben. Durch die Reform haben mehr Menschen als zuvor einen Anspruch auf Wohngeld. Insbesondere Personen, die arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen.

Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.

Kein Wohngeld für Leistungsempfänger

Ein Antrag auf Wohngeld ist dagegen nicht zielführend, wenn jemand kein oder ein sehr geringes Einkommen hat. In diesem Fall ist das Bürgergeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt zu beantragen.

Wer bereits andere Leistungen, wie Sozialhilfe, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter oder Asylbewerberleistungen erhält, kann kein Wohngeld erhalten.

Wohngeld-Rechner

Ob sich die Antragstellung lohnt, kann mit dem vorläufigen Wohngeld-Rechner geprüft werden.

Aber: der Internetrechner stellt nur einen groben Richtwert dar, sodass der tatsächliche Wohngeld-Anspruch von dem errechneten Ergebnis abweichen kann. 

Wie ist der Ablauf der Antragstellung?

Die zuständige Wohngeldbehörde für Personen, die in Hameln oder Bad Pyrmont wohnen, ist die Stadt Hameln bzw. die Stadt Bad Pyrmont.

Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Landkreis zuständig.

„Wenn Sie die aufgefüllten Formulare und Nachweise vollständig eingereicht haben, schickt die Wohngeld-Stelle dem Antragsteller eine Bestätigung zu, dass die Unterlagen eingegangen sind. Nach 4 bis 6 Wochen meldet sich die Behörde erneut und teilt mit, ob und wie viel Wohngeld dem Antragsteller zusteht“, sagt Teamleiterin Angelika Bernhardt.

Die Unterlagen für einen Antrag auf Wohngeld sind als Download auf der Homepage des Landkreises im Serviceportal zu finden.

Alternativ können die Unterlagen auch per E-Mail an wohngeld@hameln-pyrmont.de angefordert werden.

Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Wohngeld-Plus-Reform erhalten Sie hier.

22.12.2022