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Soforthilfe für gesellschaftliche Initiativen

Vereine, Verbände und Insitutionen mit Sitz im Landkreis Hameln-Pyrmont mit einem existenzbedrohlichen Liquiditiätsengpass können einen Antrag auf eine Soforthilfe stellen. Die Förderung ist nachrangig zu anderen Programmen des Bundes, des Landes Niedersachsen oder kreisangehörigen Kommunen (bislang haben die Stadt Hameln sowie der Flecken Salzhemmendorf ein eigenes Förderprogramm aufgelegt). Die Institutionen sind also zunächst verpflichtet zu prüfen, ob geeignete andere Förderungen greifen, und entsprechende Anträge zu stellen.

Der Höchstbetrag der Förderung je Antragsteller/in liegt bei 5.000 €. Auf die Gewährung von Förderungen aus diesem Programm besteht kein Rechtsanspruch, der Landkreis Hameln-Pyrmont entscheidet hierüber im Einzelfall.

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen und Formulare, um Ihren Antrag auf die Corona-Soforthilfe für gesellschaftliche Institutionen des Landkreises Hameln-Pyrmont zu stellen.

Antragstellung - So gehen Sie vor: 

  1. Laden Sie sich den Antrag herunter und speichern Sie diesen auf Ihrem PC.
  2. Öffnen Sie den Antrag direkt von dem Speicherort auf Ihrem PC mit dem aktuellen Adobe Acrobat Reader DC.
  3. Füllen Sie den Antrag sorgfältig am PC aus. Drucken Sie diesen aus und unterschreiben Sie das Dokument. Anschließend scannen Sie das unterschriebene Dokument wieder ein.
  4. Senden Sie uns den Antrag und die Nachweise zusammengefasst in einer E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: corona-soforthilfe@hameln-pyrmont.de

Bitte verwenden Sie die E-Mail-Adresse corona-soforthilfe@hameln-pyrmont.de ausschließlich für die Übermittlung Ihres Antrags. 

Das Antragsformular finden Sie hier: 

Antragsformular für gesellschaftliche Initiativen

 

Fördervoraussetzungen der Soforthilfe für gesellschaftliche Initiativen des Landkreises Hameln-Pyrmont

Wer ist antragsberechtigt:

Vereine, Verbände und Institutionen mit Sitz im Landkreis Hameln-Pyrmont mit einem existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass, der nach dem 11. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie entstanden ist. Dieser liegt vor, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Eigenmittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Liquide Eigenmittel sind u. a. Ansparungen, Rücklagen, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen.

Wer ist nicht antragsberechtigt:

  • Weltanschauliche/religiöse Institutionen
  • Wer bereits eine Förderung aus dem Soforthilfeprogramm für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe erhalten hat
  • Wer aus einem Soforthilfeprogramm der kreisangehörigen Kommunen oder des Landes Niedersachsen oder des Bundes gefördert werden kann

Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Welche Eigenmittel sind einzusetzen:

Grundsätzlich alle, also insbesondere Ansparungen, Rücklagen, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen  - es sei denn, diese waren nachweislich bereits vor dem 11.03.2020 für eine dem Vereins- oder Verbandszweck dienende Anschaffung oder ähnliches zweckgebunden.

Welche Nachweise sind vorzulegen:     

  • Wirtschaftsplan oder Kassenbericht 2019 sowie Nachweis des aktuellen Kassenbestandes 2020 inkl. Vermögensübersicht (Einnahme-/Ausgabenrechnung)
  • Nachweis über Verbindlichkeiten (Rechnungen, Aufträge, Verträge mit Personal, Darlehensverträge usw. sowie deren Unabweisbarkeit)
  • Nachweise von evtl. Einnahmeausfällen gem. Wirtschaftsplan
  • Sparbücher, Kontoauszüge, sonstiger Nachweis von Geldanlagen und ggf. Nachweis der Zweckbindung derselben