Fördervoraussetzungen der Soforthilfe des Landkreises Hameln-Pyrmont und der kreisangehörigen Kommunen
Wer wird gefördert?
Kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) mit einer Betriebsstätte im Landkreis Hameln-Pyrmont, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und/oder in Liquiditätsengpässegeraten sind.
Voraussetzungen
Existenzbedrohliche Wirtschaftslage/Liquiditätsengpass
Die Gewährung der Soforthilfe erfolgt nur, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sich in Folge der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befindet und/oder einen Liquiditätsengpass hat. Hierüber ist eine entsprechende Erklärung im Antrag abzugeben.
Betriebsstätte im Landkreis Hameln-Pyrmont
Empfänger der Soforthilfe sind kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte im Landkreis Hameln-Pyrmont.
De-minimis-Erklärung
Dem Antrag muss eine ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die Ihrem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Kalenderjahren einen Gesamtbetrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
Nachweis der Unternehmung
Dem Antrag ist ein Nachweis der Unternehmung beizufügen.
Gewerbliche Unternehmen reichen dazu bitte:
- einen Handelsregisterauszug oder
- eine Gewerbeanmeldung oder
- eine Kopie des Genossenschaftsregisters ein
Angehörige der freien Berufe reichen dazu bitte:
- die Bestätigung der Anmeldung der Selbständigkeit beim Finanzamt – Nachweis der Umsatzsteuernummer oder
- einen anderen geeigneten Nachweis der Selbständigkeit (Kammermitgliedschaft etc.) ein.
Staffelung der Soforthilfe nach Betriebsgröße
- bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
- bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
- bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
- bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
Dabei sind Teilzeitstellen in Vollzeitäquivalente umzurechnen.