Kostenbeiträge in der Jugendhilfe
Rechtsgrundlage: §§ 91 ff. SGB VIII
Neben der praktischen Hilfemaßnahme für junge Menschen besteht eine rechtlich notwendige Kostenbeitragsprüfung. Während für ambulante Hilfen (hier wohnt der junge Mensch weiterhin zu Hause) kein Kostenbeitrag zu leisten ist, prüft das Jugendamt bei weiteren Hilfemaßnahmen, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - von den Eltern oder den jungen Menschen ein Kostenbeitrag zu leisten ist.
Hierzu werden Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen einer Einzelfallprüfung berücksichtigt. Das Jugendamt möchte dabei erreichen, dass sich der Beitrag im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten bewegt. Bei stationären Maßnahmen in einer Jugendhilfeeinrichtung stellt das Kindergeld den Mindestkostenbeitrag dar.
Für Fragen zum Kostenbeitrag stehen Ihnen in der Wirtschaftliche Jugendhilfe gern folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Herr Schmidtmeier | Buchstabenbereich: A-Fl |
Herr Rabe | Buchstabenbereich: Fo-Lh |
Herr Niesler | Buchstabenbereich: Li-Schmid |
Frau Beck | Buchstabenbereich: Schmie-Z |