Medizinalaufsicht
Heilpraktikererlaubnis
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt dazu gem. § 1 Abs.1 Heilpraktikergesetz eine Erlaubnis. Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HPG die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zum 01.01.2020 wird in § 7a NGöGD eine Meldepflicht für Personen, die eine Tätigkeit nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) ausüben, eingeführt.
Das Formular zur Anmeldung einer Tätigkeit nach § 7a NGöGD finden Sie hier:
Serviceportal - Ausübung der Heilkunde
Mitteilungspflicht zur Ausübung des Hebammenberufes
Wer den Beruf als Hebamme ausüben möchte, muss sich im zuständigen Gesundheitsamt unaufgefrodert schriftlich anmelden.
Das dafür nötige Formular vom zuständigen Ministerium können Sie sich hier herunterladen: