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Spenden

Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen, und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen.

Spenden und Schenkungen sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen, häufig aber einer bestimmten Zweckbindung unterliegen.

Die Spendenannahme, muss je nach Wertgrenzen, durch die politische Ebene des Landkreises (Kreistag, Kreisausschuss, Landrat), beschlossen werden. Die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung erfolgt nach Annahme der Zuwendung.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)